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Was Sie schon immer über die Ltd. wissen wollten - hier finden Sie die Antworten

Impressumspflicht für die Ltd. Drucken E-Mail

Ist eine Gewerbe in das deutsche Handeslregister eingetragen, dann obliegt die WEB-Seite der Firma wettbewerbsrechtlich den deutschen Bestimmungen - das gilt auch, wenn die betreffende Firma eine Ltd. mit Sitz in England ist.

Das LG Frankfurt hatte entschieden, dass die WEB-Site einer Limited den Kennzeichnungspflichten genüge tun muss und verpflichtet ist, alle geforderten Angaben wie z.B: Zandelsregisternummern und Steuerrnummer anzugeben, um die Anforderungen des § 6 Ziff. 4 TDG zu erfüllen.

Maßgeblich ist dabei die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme in Deutschland.  Es sei Firmen in Deutschland nicht gestattet, sich in der Anonymität eines Limited Zusatzes zu verlieren. Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.

Heißt: Die Kennzeichnungspflicht erschwert die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung.

LG Frankfurt Urteil vom 28.03.03 - Az: 3-12 O 151/02