Interessant!
Limited-Gründungen mit Bearer Shares (Inhaberaktien).
Bedeutet für Sie ein Höchstmaß an Anonymisierung.
Kunden über uns
Wenn andere gut über uns reden, könnten wir stundenlang zuhören. Ganz so lange brauchen Sie nicht, um sich von der Zufriedenheit der Limited4you-Kunden zu überzeugen!
Öffnungszeiten
wir sind für Sie erreichbar:
Montags - Freitags
von 08:30 - 17:00 Uhr
Special II
Paket "Start Again"
inklusive Bankkonto
SPAREN IM PAKET
für 850 EUR
(zzgl. 19% Mwst.)
Impressumspflicht für die Ltd.
Ist eine Gewerbe in das deutsche Handeslregister eingetragen, dann obliegt die WEB-Seite der Firma wettbewerbsrechtlich den deutschen Bestimmungen - das gilt auch, wenn die betreffende Firma eine Ltd. mit Sitz in England ist.
Das LG Frankfurt hatte entschieden, dass die WEB-Site einer Limited den Kennzeichnungspflichten genüge tun muss und verpflichtet ist, alle geforderten Angaben wie z.B: Zandelsregisternummern und Steuerrnummer anzugeben, um die Anforderungen des § 6 Ziff. 4 TDG zu erfüllen.
Maßgeblich ist dabei die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme in Deutschland. Es sei Firmen in Deutschland nicht gestattet, sich in der Anonymität eines Limited Zusatzes zu verlieren. Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.
Heißt: Die Kennzeichnungspflicht erschwert die Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung.
LG Frankfurt Urteil vom 28.03.03 - Az: 3-12 O 151/02