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Der "Companies Act" bestimmt auch die Rahmenbedingungen von Limiteds, die von Deutschen in England gegründet werden. Derzeit wird im britischen Parlament eine Gesetzesvorlage diskutiert, die den "Companies act" maßgeblich verändern werden dürfte. Der definitive Parlamentsbeschluss wird im kommenden Jahr erwartet.

Hier ein kleiner Überblick über mögliche Anderungen, die bislang vorgeschlagen, bzw. diskutiert wurden:

Für die Private Limited Companies soll die Pflichtstellung des Secretary abgschafft werden. Lediglich die einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbare "PLC" (Public Limited Companies) muss dann noch per Gesetz einen Secretary stellen.

Weiterhin sollen Namensplatten am Registered Office nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden. Eine weitere Erleichterung des Gründungsaktes bezieht sich auf die Erweiterung der Online-Services: Ab 2007 soll die Gründung einer Limited komplett online von jedem Gründer selbst duchgeführt werden können.

Die Stellung des Directors wird ebenfalls neu definiert: Nach der Ratifizierung des neuen Gesetzes soll es ausreichen, dass der Director die Service-Adresse - also die Firmen Adresse - hinterlegt. Die Privatanschrift muss nicht mehr angegeben werden. Auch wird der Geschäftsablauf und die Entscheidungsfindung gestrafft: Für sogenannte "Written Solutions" soll demnächst eine Mehrheit von 75 Prozent der Shareholder ausreichen - bislang sind 100 Prozent vorgeschrieben, zudem verkürzt sich die Frist zur Abgabe von Accounts und Bilanzen um drei auf dann sieben Monate. Die bei Gründung einer Limited bislang zwingend zu akzeptierende Standardsatzung wird modifiziert und erweitert. Limited-Gründer können dann aus verschiedenen Satzungen auswählen.

Alles in allem ebnen die voraussichtlichen Veränderungen weiter ausländischen Gründern den Weg zur englischen Limited.