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Die Gewerbeanmeldung Drucken E-Mail

Das GewerbeamtSie müssen, sofern Sie mit Ihrer Limited in Deutschland eine Betriebstätte betreiben, auch ein Gewerbe anmelden. Diese Gewerbeanmeldung können Sie bei Ihrem zuständigen städtischen Ordnungsamt für Gewerbeangelegenheiten tätigen.

Das Unwissen einiger Sachbearbeiter beruht auf einer alten Vorschrift, nach der Betriebsgründungen nach ausländischem Recht nicht genehmigungsfähig waren. Diese Gesetzeslage hat sich in Bezug auf die Gewerbeanmeldung aber längst geändert, und wurde vom BGH auch offiziell dokumentiert.


Natürlich können sie auch eine selbständige oder aber unselbständige Zweigstelle für Ihre Limited in Deutschland eröffnen und natürlich müssen Sie diese auch anmelden.

Die Anmeldung des Gewerbes hat durch den Geschäftsführer (director) der Gesellschaft zu erfolgen.

Wo ist der Unterschied zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Zweigniederlassung?

Eine selbständige Zweigniederlassung ist gekennzeichnet durch eine gewisse Selbständigkeit gegenüber der Hauptunternehmung. Diese Selbständigkeit drückt sich wie folgt aus:

  • eigene Leitung
    Es gibt einen Niederlassungsleiter, der die Zweigniederlassung selbständig im Geschäftsverkehr vertritt
  • eigene Kapitalausstattung
    Die Zweigstelle verfügt über eigenes Betriebskapital. Eine Mindestsumme ist jedoch nicht festgelegt.
  • eigenständige Buchführung und Bilanzierung
Die Zweigstelle führt eigene Bücher über die Geschäftsvorfälle und erstellt eine eigenständige Jahresbilanz.

Die Zweigniederlassung bleibt jedoch, trotz ihrer Eigenständigkeit, Teil des Hauptunternehmens und stellt keine eigene juristische Person dar. Ihre innere Verfassung und ihre geschäftlichen Beziehungen beruhen auf der rechtlichen Grundlage der Hauptunternehmung. Handelt es sich bei der Hauptunternehmung um ein ausländisches Unternehmen, gilt für die Geschäftsbeziehungen der in Deutschland ansässigen Zweigniederlassung das deutsche Recht.

Eine selbständige Zweigniederlassung muss in das Handelsregister des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ansässig ist, eingetragen werden.

In der Firma (= Unternehmensname) der Zweigniederlassung muss die exakte Bezeichnung der Hauptunternehmung inklusive Rechtsformzusatz unverändert enthalten sein. Ein Zusatz, etwa *Niederlassung Braunschweig* ist erlaubt.
Eine selbständige Zweigniederlassung muss ihre Tätigkeit ferner bei der Gewerbeanmeldestelle des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat, anmelden.


Betriebsstätte (unselbständige Zweigniederlassung)

Eine Betriebsstätte weist keinerlei Eigenständigkeit von der Hauptunternehmung auf. Sie hat keine eigene Kapitalausstattung, tritt nicht selbständig im Geschäftsverkehr auf, hat keine eigene Buchführung. Sie ist lediglich räumlich, aber in keiner Weise organisatorisch von der Hauptunternehmung getrennt.
Eine Betriebsstätte wird nicht in das Handelsregister eingetragen, sie muss lediglich bei der Gewerbeanmeldestelle, in deren Bezirk sie angesiedelt ist, angemeldet werden.

Logisch erscheint deswegen, dass Sie keine unselbständige Zweigstelle eröffnen können bzw. sollten, denn sicherlich haben Sie eine eigene Leitung und eine eigene Buchführung innerhalb Ihrer Niederlassung in Deutschland. Da auch nur eine selbständige Niederlassung ins deutsche Handelsregister eingetragen wird, können Sie davon ausgehen, dass auch nur diese im schlimmsten Falle haftungsbeschränkt sein wird.

Konkret: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt

Da wir Ihnen auch bei der Gewerbeanmeldung behilflich sein möchten, können Sie nun hier eine Mustergewerbeanmeldung für einer selbständige Zweigniederlassung downloaden.

Wenn Sie dann Ihre Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt einreichen wollen, sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form
  • Übersetzung des Gesellschaftsvertrages von einem staatlich vereidigten Übersetzer
  • Handelsregisterauszug Ihrer Limited aus Deutschland (HRB-Auszug)
  • Personalausweis des director