In der Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass auch der bloße Anschein einer Agentur oder einer unselbständigen Zweigniederlassung eine Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit begründen kann. Dies entspricht heute auch der herrschenden Meinung. Ob ein solcher Anschein tatsächlich begründet ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Regel ist aber zu sagen: Sind Sie mit Ihrer Limited in Deutschland unterwegs, mit eingetragener Niederlassung oder nicht, gilt für Sie die deutsche Gerichtbarkeit.