Interessant!
Limited-Gründungen mit Bearer Shares (Inhaberaktien).
Bedeutet für Sie ein Höchstmaß an Anonymisierung.
Kunden über uns
Wenn andere gut über uns reden, könnten wir stundenlang zuhören. Ganz so lange brauchen Sie nicht, um sich von der Zufriedenheit der Limited4you-Kunden zu überzeugen!
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wir sind für Sie erreichbar:
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Special II
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inklusive Bankkonto
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(zzgl. 19% Mwst.)
Europarechtskonforme Auslegung des deutschen Firmenrechts
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
Eine Limited ist also in Deutschland als Rechtsform anzuerkennen, wenn Sie im Gründungsland England bzw. Wales nach dessen Vorschriften gegründet wurde.
Für die Zulässigkeit der Firma (gemeint ist der Name der Limited) einer Gesellschaft ist allerdings nach herrschender Meinung das Recht am Ort der Niederlassung maßgeblich. Dementsprechend sind die Bestimmungen des §18 HGB anwendbar.
§18
(1) HGB: Die Firma muss […]Unterscheidungskraft besitzen.
So haben Registergerichte die Errichtung von
Zweigniederlassungen von englischen Limiteds mit dem Hinweis auf unzureichende
Unterscheidungskraft abgelehnt (u.a. Planung für Küche & Bad Ltd, Auskunft
Ltd, Online-Service Ltd). Allein nach deutschem Firmenrecht mag die Ablehnung
der Errichtung einer Zweigniederlassung zulässig sein.
Eine in Deutschland gegründete Zweigniederlassung darf aber nicht stärker behindert werden als eine vom Ausland operierende Gesellschaft. Dadurch würde eine Gesellschaft in ihrer Niederlassungsfreiheit beschränkt.
Entsprechend haben das OLG München (Planung für Küche & Bad Ltd), das LG Aachen (Auskunft Ltd) und das LG Hanau (Online-Service Ltd) entschieden, dass diese Zweigniederlassungen mit der genannten Firma (Name) im deutschen Handelsregister eingetragen werden können.