Home arrow Servicebereich arrow Limited-Urteile arrow Handelsregistereintrag nicht zwingend nötig

Newsletter

Interesse an unseren Limited-News?

Wunschname

Überprüfen Sie jetzt, ob Ihr gewünschter Firmenname verfügbar ist.

Name prüfen

Kunden über uns

Limited gründen

Wenn andere gut über uns reden, könnten wir stundenlang zuhören. Ganz so lange brauchen Sie nicht, um sich von der Zufriedenheit der Limited4you-Kunden zu überzeugen!

mitgliedim_ivlid.gif

Freecall

Limited gründen ab 200€ 

Unter der kostenlosen Service-Hotline
0800 165 65 170
können Sie L4YOU Ltd. erreichen und sich unverbindlich über unsere Angebote informieren. Sie wünschen weitere Informationen und wollen zurückgerufen werden? Klicken Sie hier.

Callback

Öffnungszeiten

wir sind für Sie erreichbar:

Montags - Freitags
von 08:00 - 18:00 Uhr

Special I

Niederlassungspaket
"All you need"


SPAREN IM PAKET
für 650 EUR
(zzgl. 19% Mwst.)

mehr...

Special II

Paket "Start Again"
inklusive Bankkonto

SPAREN IM PAKET
für 850 EUR
(zzgl. 19% Mwst.)

mehr...

FAQ

faq.gif

Was Sie schon immer über die Ltd. wissen wollten - hier finden Sie die Antworten

Handelsregistereintrag nicht zwingend nötig Drucken E-Mail

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einer vom LG Hagen zugelassenen Revisionsentscheidung festgelegt, dass eine deutsche Niederlassung nicht im Handelsregister eingetragen sein muss, um die Haftung des Betreibers beschränken zu können.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Ltd. mit Hauptsitzin England auch in Deutschland haftungsbeschränkt wirken kann, wenn dieNiederlassung nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist. Es ging um eine revisionsrechtliche Prüfung von Entscheidungen des Amtsgerichtes Schwelm und des Landgerichtes Hagen - beide Gerichte hatten die Sitztheorieangeführt und daher den Haftungsrahmen des in Deutschland aktivenLimited-Besitzers nicht beschränkt. Die Gesellschaft sei in Deutschland nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister eingetragen, daher hafte der Kläger zu 100 Prozent, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde abgelehnt.

Mit Blick z.B. auf die Entscheidung Überseering hatten die HagenerLG-Richter allerdings eine Revisonsmöglichkeit offen gehalten, die der Kläger jetzt in Karlsruhe erfolgreich nutzte. Der oberste deutsche Gerichtshof entschied zu seinen Gunsten und erklärte die vorangegenagen Urteile für unwirksam. Nach geltendemdem europäischen Recht sei die Rechtsform der Gesellschaft maßgeblich, unter deren Dach sich die deutsche Niederlassung gegründet habe - unabhängig davon, ob sich die deutsche Niederlassung ins Handeslsregister habe eintragen lassen oder nicht.

Trotz dieses Urteils empfiehlt L4You allen Limited-Interessierten, die Eintragung ins deutsche Handelsregister vorzunehmen. Letztendlich sind Sie ohnehin verpflichtet eine Niederlassung ins Handelsregister einzutragen sobald eine eigene organisatorische Selbständigkeit gegenüber der Hauptverwalung vorliegt.

Uund selbst, wenn der Eintrag nicht unbedingt zwingend erscheint, ist es ratsam, ihn vorzunehmen - schon allein um Problemen oder langen Bearbeitungszeiten zum Beispiel bei Gewerbeämtern, Finanzämtern, Banken etc.  aus dem Weg zu gehen.

den vollen Urteilstext finden Sie hier