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HR Eintrag der Ltd. versagt Drucken E-Mail

Einem Bauunternehmer wurde die Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister aufgrund eines Gewerbeverbots versagt.

Gegen den Director der Ltd liegt ein Gewerbeverbot nach §6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG in Deutschland vor. Die Ablehnung der Eintragung in das deutsche Handelsregister wurde damit begründet, dass der eingetragene Director auch als Geschäftsführer der Zweigniederlassung eingetragen werden soll. Hinsichtlich der Zweigniederlassung mangelt es aber bereits an einer wirksamen Geschäftsführerbestellung, da die zwingenden Ausschlussgründe des Gewerbeverbotes eine solche Bestellung verhindern.

Laut dem Bundesgerichtshof ist in diesem Fall eine Umgehung der deutschen Rechtsbarkeit gegeben, da mit der Gründung einer ausländischen Gesellschaft und der Eintragung einer Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister bewusst das Gewerbeverbot umgangen werden soll. Nach Auffassung des Gerichts verstösst die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung auch nicht gegen die Niederlassungsfreihet in der EU.

Bundesgerichtshof II ZB 7/06 vom 07.05.2007