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Insolvenzfähigkeit der Ltd.
Ebenfalls im Jahr 2003 befasste sich das Hamburger Amtsgericht mit der Insolvenzfähigkeit einer englischen Limited in Deutschland.
Die Hamburger Richter vertraten die Meinung, dass die
Insolvenzfähigkeit eines Unternehmens nach deutschem Recht dann gegeben
ist, wenn die Firmenaktivitäten auch in Deutschland vorgenommen werden
- demnach gilt deutsches Insolvenzrecht. Die Insolvenzfähigkeit war
abgelehnt worden, da nach bislang geltender Rechtsprechung das Recht
des Staates gelten sollte, in dem die Hauptniederlassung der Firma
gemeldet ist.
Diese wurde im Verfahren aber als reine
Briefkastenfirma ohne eigene Aktivitäten definiert. Der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens stand damit nichts mehr im Wege.





