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Limited-Gründungen mit Bearer Shares (Inhaberaktien).
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Persönliche Haftung eines Ltd-Directors
Die zuständige Kammer entschied, dass für die englische Gesellschaft das deutsche Insolvenzrecht Anwendung findet, da sich im vorliegenden Fall die einzige Betriebsstätte der Gesellschaft in Deutschland befinde. Auf eine tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens komme es hierbei nicht an.
Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen §64 Abs. 1 GmbHG (Insolvenzverschleppung) auch auf die deutsche Zweigniederlassung einer Limited anwendbar, da hiermit unter anderem die Limited-Zweigniederlassung einer GmbH gleichgestellt und die Limited nicht benachteiligt würde. Zudem würde der deutsche Tatbestand zur Insolvenzverschleppung dem englischem Tatbestand des "wrongfull trading" sehr ähneln, auch wenn es in England einer Frist zur Anmeldung der Insolvenz fehlen würde. Das Fehlen der Frist in der englischen Rechtssprechung könnte ja auch als Begünstigung für die Limited in Deutschland ausgelegt werden.
Im konkreten Fall hat der Director versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, obwohl er von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wusste. Somit gab das Gericht einer Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer der Limited statt.