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Das deutsche Gesellschaftsrecht Drucken E-Mail

In einer Personengesellschaft haften Sie in vollem Umfang für alles, was die Gesellschaft verschuldet, denn die Gesellschaft gehört zu Ihrem persönlichen Besitzstand, so wie Ihr Auto oder Ihr Haustier. Auch deutsches Gesellschaftsrecht kennt andere Wege - hier ein Überblick!

Deutsches GesellschaftsrechtOffene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist die klassische Form für den Zusammenschluss von Kaufleuten. Die Gesellschafter der OHG haften uneingeschränkt und gemeinschaftlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten der OHG und profitieren von Schnittpunkten und gemeinsamen Zielsetzungen. Großer Unterschied zur GbR: Alle Gesellschafter sind nach außen vertretungs- und entscheidungsberechtigt.


Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine weitere Personenhandelsgesellschaft. Sie besteht aus ein oder mehreren Kommanditisten (Teilhafter) sowie einem Komplementär (Vollhafter). Kommanditisten haften nicht wie die Gesellschafter der OHG persönlich, sondern, wie bei der GmbH, nur mit ihrer Einlage. Der Komplementär haftet allerdings immer voll. Somit kommt die KG für alle diejenigen in Frage, die sich zusammen mit Anderen kaufmännisch betätigen wollen und wenn einige Gesellschafter von persönlicher Haftung und Geschäftsführung ausgeschlossen werden sollen. Die persönlich haftenden Gesellschafter haften in voller Höhe, haben dafür aber auch alle Fäden der KG in der Hand und vertreten die Firma verantwortlich nach außen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH kann von Personen gegründet werden, wobei die GmbH als juristische Person gilt und in vollem Umfang des GmbH-Vermögens inklusive der GmbH-Einlage haftet. Die einzelnen Gesellschafter sind von der Haftung befreit. Zur Gründung einer GmbH sind umfangreiche Formalitäten zu erledigen, außerdem muss Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro bei der Gründung eingezahlt werden.

Kleine Aktiengesellschaft

Die kleine Aktiengesellschaft ist eine juristische Person. Die AG besitzt ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, wobei die Aktien die anteiligen Beträge der Gesellschafter (Aktionäre) zum Grundkapital darstellen. Für Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern gegenüber ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Der Rückgriff der Gläubiger ist nicht nur auf das Grundkapital, sondern auf das gesamte Vermögen der AG möglich, nicht jedoch auf das Privatvermögen der Aktionäre.

GmbH & Co. KG.

Diese Form bietet sich an, wenn die finanziellen Einlagen der Kommanditisten so hoch sind, dass die persönlich haftenden Gesellschafter diese Bürde nicht mehr übernehmen, sondern die Verantwortlichkeit einer GmbH zuführen. Als verantwortliche Komplementärin übernimmt die GmbH dann die Geschäftsführung. Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine sogenannte Mischrechtsform handelt, muss für beide Gesellschaften jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Dabei hat die Komplementär-GmbH nach den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften und die Kommanditgesellschaft nach denen für Personengesellschaften zu bilanzieren. Auch zu beachten: ein Insolvenzantragsgrund  liegt schon bei Überschuldung vor.

Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines Anderen mit einer vermögenden Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar und grundsätzlich bei allen Rechtsformen möglich. Es wird keine Gewerbeanmeldung vorgenommen. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen. Die stille Gesellschaft ist am Gewinn und am Verlust beteiligt, wobei jedoch die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann.