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Was Sie schon immer über die Ltd. wissen wollten - hier finden Sie die Antworten

Sie spricht Englisch Drucken E-Mail

Sie spricht EnglischGenauso wie es in Deutschland verschiedenste Rechtsformen für Unternehmen gibt (GmbH, AG, usw.), verhält es sich auch in England.

In England ist die häufigste Rechtsform die Form der Limited. Derzeit gibt es in England 1,9 Mio Limiteds. Genauer genommen heißen sie "private limited company by shares" (frei übersetzt: beschränkt auf ihr Aktienkapital).

Am ehesten kann man diese Rechtsform mit der deutschen GmbH vergleichen, da es der Limited auch nicht erlaubt ist, ihre Aktien auf dem freien Markt anzubieten.


Die Limited darf ihre Aktien nur im "privaten" Bereich veräußern (Mitarbeiter, Bekannte, usw.). Um mit der eigenen Unternehmung an der englischen Börse dotieren zu können, benötigt man eine public limited company (PLC). Diese Gesellschaftsform ist mit der deutschen AG zu vergleichen.

  
Abgrenzung PLC

Die Limited unterscheidet sich von der PLC in folgenden Punkten:
  • Es ist kein Mindestkapital bei der Limited notwendig, gegenüber 50.000 GBP bei der PLC, wovon mindestens 12.500 GBP bei Geschäftsbeginn eingezahlt sein müssen.
  • Die Geschäfte können bei der Limited durch einen einzigen director (Geschäftsführer/ Vorstand) geführt werden. Bei der PLC sind mindestens zwei directors vorgeschrieben.
  • Eine Limited kann von den verschärften Rechnungslegungspflichten befreit werden. Bei der PLC sind Sie automatisch wirtschaftsprüferpflichtig. 
  • Jede Person darf secretary einer Limited sein. Bei einer PLC nur certified secretaries. Diese secretaries müssen eine besondere Ausbildung/ Studium absolviert haben.
Auf Grund der hohen Mindestkapitalvorschriften bei der PLC (Mindeststammkapital von 50.000 GBP, wovon mindestens 12.500 GBP eingezahlt werden müssen), ist diese Rechtsform für den deutschen Klein- und Mittelständler aus unserer Sicht uninteressant.

 

Genauso wie bei der deutschen GmbH, handelt es sich auch bei der Limited um eine eigenständige juristische Person.

Das heisst:
Sie handeln nicht mehr in Ihrem eigenen Namen, sondern agieren als öffentlicher Vertreter Ihrer Limited.

Exkurs:
Eine Limited wird durch ihre Gesellschafter (shareholder) gegründet. Sie sind von nun an die eigentlichen Besitzer dieser juristischen Person. Die shareholder wählen wiederum einen Vorstand/ Geschäftführer (director), welcher die Geschäfte im Namen der Gesellschafter und vor allen Dingen zu ihren Gunsten führt. Das Hauptziel muss sein, dass die Limited Gewinn erwirtschaft. Dieser kann dann in Form von Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die juristische Person ist eine eigenständige Person und somit kann eine Limited

  • vor Gericht klagen
  • vor Gericht verklagt werden
  • Verträge schließen
  • Immobilien besitzen
  • Insolvent werden

Sie werden nun erkannt haben, warum eine Limited Sinn machen könnte. Vielleicht waren Sie bis jetzt in Deutschland in Form einer Einzelunternehmung/ Personengesellschaft tätig und wissen daher sicherlich auch, dass Sie für all Ihre getätigten Geschäfte privat haften.

Erst wenn Sie in Deutschland eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd, GmbH, AG, GmbH & Co. KG) gründen, ist Ihre Haftung auf das eingezahlte Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen begrenzt.

Leider ist die Wahl einer Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung in Deutschland nur für diejenigen möglich, die mindestens ein Stammkapital von 12.500 EUR bei einer Zwei-Mann GmbH oder aber sogar 25.000 EUR bei einer Ein-Mann GmbH nachweisen können. Viele Existenzgründer haben dieses Stammkapital nicht und müssen sich daher bislang dem Risiko der Vollhaftung aussetzen.

In England kann eine Limited schon mit einem Stammkapital von einer Aktie gegründet werden. Wenn Sie Aktien mit einem Wert von 1 EUROcent ausgeben würden, wären Sie also folglich ab einem EUROcent haftungsbeschränkt.

Dass auch deutsche Gründer diese Rechtsformvorteile nutzen können, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals im Jahre 1999. Über die Rechtsentwicklung erfahren Sie mehr in dem Artikel "Die drei Urteile".